18.06.2025
Nach Überprüfung der Rechtsauslegung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 der Kommission vom 3. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Captan ergeben sich in der deutschen Zulassung Änderungen für folgende Pflanzenschutzmittel:
Es wurden die folgenden Änderungen zum 17. Juni 2025 umgesetzt:
Hintergrund
Nach dem jetzt festgestelltem Rechtsverständnis bezieht sich das Anwendungsverbot ausschließlich auf blühende Pflanzen (die Kultur selbst oder blühende Beikräuter) innerhalb der zu behandelnden Obstbaumreihen, nicht aber auf blühende Pflanzen zwischen den Baumreihen z. B. in den Fahrgassen. Grund hierfür sind die weiteren Auflagen wie die Nutzung präziserer Anwendungstechnik und Mengenreduzierungen, die eine Beaufschlagung von blühenden Pflanzen außerhalb der Baumreihen ausschließen. Die in der in Rede stehenden Verordnung vorgesehenen Auflagen zur Driftreduktion in Verbindung mit der Mengenreduktion werden in den Anwendungsbestimmungen bereits umgesetzt.
Captan-haltige Pflanzenschutzmittel sind in Deutschland seit mehreren Jahrzehnten vor allem im Obstbau zugelassen. Bis zur Umsetzung der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 waren die Mittel stets als nicht bienengefährlich (B4) bewertet und eingestuft. Diese Bewertung auf Basis umfassender Studien teilt das JKI bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
In der gesamten bisherigen Zulassungsdauer sind dem JKI keine Bienenvergiftungen oder Brutschäden nach Anwendung Captan haltiger Mittel gemeldet oder bekanntgegeben worden.
Die Vorgaben bei der Wiedergenehmigung des Wirkstoffs zur Bienen- oder Blühthematik basieren auf Datenlücken und nicht auf festgestellten nicht akzeptablen Risiken.
Die geltenden Anwendungsbestimmungen sind mit der nächsten Aktualisierung der BVL-Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel für die jeweiligen Mittel recherchierbar.
BVL-Fachmeldung vom 17.06.2025