Aktuelle Meldungen
BVL-Fachmeldung: Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder einzelnen Formulierungen von Pflanzenschutzmitteln mit unzulässigen Beistoffen zum 24. März 2023 ▴ weniger
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat zum 24. März 2023 die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln widerrufen, soweit in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelistete unzulässige Beistoffe verwendet wurden,
Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
Die folgenden Zulassungen wurden widerrufen:
- AG-TC1-292.5 ME (008924-00): Widerruf der gesamten Zulassung von Amts wegen
- Abverkaufrist: keine
- Aufbrauchfrist: keine
- Countdown (007527-00): Widerruf der gesamten Zulassung auf Antrag
- Abverkauffrist 24.06.2023
- Aufbrauchfrist: 24.03.2024
- Latitude (024862-00): Widerruf der gesamten Zulassung auf Antrag, die erneute Zulassung (044862-00) enthält den betroffenen Beistoff nicht mehr
- Abverkaufsfrist: 24.06.2023
- Aufbrauchfrist: 24.03.2024
- Latitude XL (007795-00): Zulassung endet durch Zeitablauf am 31.01.2023, die erneuerte Zulassung (027795-00) enthält den betroffenen Beistoff nicht mehr.
- Abverkaufsfrist: 30.04.2023
- Aufbrauchfrist: 31.01.2024
Soweit ein Widerruf nur im Umfang einer Versuchsbezeichnung erfolgte, betrifft der Widerruf nur diejenige Formulierung mit dem unzulässigen Beistoff. Andere Formulierungen, die den unzulässigen Beistoff nicht enthalten, sind weiterhin zugelassen. Das BVL hat in diesen drei Fällen Informationen der zulassungsinhabenden Firmen angefordert und unter „Bemerkung“ in der untenstehenden Tabelle ergänzt. Sollten darüber hinaus konkrete Fragen bei Ihnen entstehen, wenden Sie sich bitte an die zulassungsinhabende Firma.
- Domark 10 EC (004329-00): Widerruf der Zulassung im Umfang der Versuchsbezeichnung 10539-41513-F-0-EC auf Antrag
- Abverkauffrist 24.06.2023
- Aufbrauchfrist: 24.03.2024
- PREV-AM (007474-00): Widerruf der Zulassung im Umfang der Versuchsbezeichnung 13425-19403-I-0-EW auf Antrag
- Abverkauffrist 24.06.2023
- Aufbrauchfrist: 24.03.2024
- Cervacol Extra (042409-00): Widerruf der Zulassung im Umfang der Versuchsbezeichnung CHD-90070-P-2-PA von Amts wegen, laut Hersteller sind Produkte mit dem unzulässigen Beistoff letztmalig vor etwa fünf Jahren hergestellt worden. Betroffene Produkte sollten unbrauchbar sein, da sie nach einiger Zeit auch in ungeöffneten Verkaufsverpackungen aushärten.
- Abverkaufsfrist: keine
- Aufbrauchfrist: keine
Die Widerrufe gelten mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Ausnahme: Die Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels mit den Genehmigungsnummern 007474-00/003 (Referenzmittel PREV-AM), sowie 004329-00/004 und 004329-00/005 (Referenzmittel Domark 10 EC) sind von dem Widerruf nicht betroffen und damit weiterhin zulässig.
Die Gründe für die Widerrufe sowie die Festlegung der Abverkaufs- und Aufbrauchfristen ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2021/383 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Zur BVL-Fachmeldung vom 31.03.2023
Apron XL, MAXIM XL und WAKIL XL: Ruhen der Notfallzulassung ab 24.03.2023 ▴ weniger
Mit sofortiger Wirkung (seit 24.03.2023) hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) das Ruhen der Notfallzulassungen für die Metalaxyl-haltigen Beizen WAKIL XL, MAXIM XL und Apron XL angeordnet. Betroffen sind sowohl die Saatgutbehandlung, als auch die Aussaat von behandeltem Saatgut im Freiland. Aussaaten im Gewächshaus sind zulässig.
Das BVL teilt mit, dass die gegenständliche Notfallzulassung für diese Mittel ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 rechtswidrig. Das Pflanzenschutzmittel enthält den Wirkstoff Metalaxyl-M. Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat die Europäische Kommission am 5. Mai 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 erlassen. Nach deren Artikel 3 darf Saatgut, das mit Metalaxyl-M enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, ausschließlich im Gewächshaus ausgesät werden. Eine Freilandverwendung des Metalaxyl behandelten Saatguts ist somit verboten. Dieses Verbot umfasst auch die Behandlung von Saatgut, das ausschließlich für die Freilandverwendung vorgesehen ist.
Das Inverkehrbringen und eine Anwendung der drei Beizen zur Saatgutbehandlung (und die Aussaat) werden erst dann wieder möglich sein, wenn das in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 normierte Verbot der Freilandverwendung des mit Metalaxyl-M behandelten Saatguts aufgehoben wurde. Ein entsprechendes Verfahren zur Änderung der Genehmigung für den Wirkstoff Metalaxyl-M ist aktuell anhängig.
Merpan 80 WDG nach Art. 53 in Ölkürbis gegen Auflaufkrankheiten ▴ weniger
Das BVL gibt die Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Merpan 80 WDG (024519-00) in Ölkürbis (zur Ölgewinnung und zum Verzehr) gegen Auflaufkrankheiten bekannt.
Die Notfallzulassung wurde für 120 Tage vom 20.03.2023 bis zum 17.07.2023 genehmigt.
Die zugelassene Menge wurde auf 12,5 kg begrenzt, ausreichend für eine Behandlungsfläche von ca. 1.000 ha.
BVL-Fachmeldung vom 22.03.2023
Novodor FC nach Art. 53 in Kartoffeln (im ökologischen Anbau) gegen Kartoffelkäfer ▾ mehr
Novodor FC nach Art. 53 in Kartoffeln (im ökologischen Anbau) gegen Kartoffelkäfer ▴ weniger
Das BVL gibt die Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Novodor FC (Wirkstoff Bacillus thuringiensis subspecies tenebrionis Stamm NB 176) in Kartoffeln im ökologischen Landbau gegen Kartoffelkäfer (L1 - L4) bekannt.
Die Notfallzulassung wurde für 120 Tage vom 20.04.2023 bis zum 17.08.2023 genehmigt.
Die zugelassene Menge wurde auf 75.000 Liter begrenzt, ausreichend für eine Behandlungsfläche von 6.000 ha im ökologischen Anbau.
Zur BVL-Fachmeldung vom 22.03.2023
Promanal HP nach Art. 53 in Kartoffeln (Pflanzguterzeugung) gegen Blattläuse als Virusvektoren ▴ weniger
Das BVL gibt die Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Promanal HP (008719-60) in Kartoffeln zur Pflanzguterzeugung (Vorstufen, Basis und zertifiziertes Pflanzgut) gegen Blattläuse als Virusvektoren bekannt.
Die Notfallzulassung wurde für 120 Tage vom 20.04.2023 bis zum 18.08.2023 genehmigt.
Die zugelassene Menge wurde auf 94.000 Liter begrenzt, ausreichend für eine Behandlungsfläche von 9.000 ha.
BVL-Fachmeldung vom 23.03.2023
Pirimor G nach Art. 53 in Zuckerrüben gegen Blattläuse als Virusvektoren ▴ weniger
Das BVL informiert über die Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pirimor G (062470-00) in Zuckerrüben gegen Blattläuse als Virusvektoren.
Die Notfallzulassung wurde für 120 Tage vom 01.04.2023 bis 29.07.2023 genehmigt.
Die zugelassene Menge wurde auf 6.000 kg begrenzt, ausreichend für eine Behandlungsfläche von 20.000 ha für eine einmalige Behandlung.
BVL-Fachmeldung vom 10.03.2023
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