Aktuelle Meldungen
NeemAzal-T/S nach Art. 53 in Zuckerrüben (Ökologischer Anbau) gegen Blattläuse als Virusvektoren
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Das BVL gibt die Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für NeemAzal-T/S (024436-00) in Zuckerrüben (Ökologischer Anbau) gegen Blattläuse als Virusvektoren bekannt.
Die Notfallzulassung wurde vom 07.06.2023 bis 04.10.2023 für 120 Tage genehmigt.
Die zugelassene Menge wurde auf 5.900 Liter begrenzt, ausreichend für eine Behandlungsfläche von 590 ha.
Zur BVL-Fachmeldung vom 08.06.2023
Neue und erneute Zulassungen im Juni-Update 2023
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Das BVL gibt folgende Erweiterungen/Änderungen im Juni-Update 2023 bekannt:
Neuzulassungen
- CLAYTON TRUSS (00B085-00) (A), Wirkstoff Trinexapac
- DFF SC 500 (00A773-00) (A), Wirkstoff Diflufenican
- ERCOLE (008986-00) (A), Wirkstoff lambda-Cyhalothrin
- Haksar Turbo 340 SL (00A555-00) (A), Wirkstoffe Dicamba und MCPA
- KALAMOS (00B068-00) (A,G,O), Wirkstoff Propaquizafop
- MEPISHA (00B119-00) (A), Wirkstoff Mepiquat
A = Ackerbau | G = Gemüsebau | O = Obstbau | W = Weinbau
Erneute Zulassungen
- Clearfield-Clentiga (028002-00) (A)
- VitiSan (027593-00) (O,W)
Erweiterungen der Zulassungen (siehe "Aktuelle Meldungen")
- AFEPASA GREENHOUSE SULPHUR TABLETS: Zulassungserweiterung nach Art. 51 gegen Echten Mehltau in diversen Kulturen
- Basamid Granulat: Zulassungserweiterung nach Artikel 51 in Hopfen gegen Verticillium
- BELOUKHA: Zulassungserweiterung nach Artikel 51 in diversen Kulturen im Acker-, Obst- , Gemüse- und Zierpflanzenbau
- Medax Top: Zulassungserweiterung nach Artikel 51 in Zierpflanzen zum Stauchen
- Tramat 500: Zulassungserweiterung nach Artikel 51 in Spinat und Rasen (Roll- und Fertigrasen)
BVL-Fachmeldung: Pflanzenschäden möglich bei Anwendung des Pflanzenschutzmittel Zako, Genehmigungsnummer 034145-00/039, Charge 20230216
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Das BVL informiert in seiner Fachmeldung vom 05.06.2023:
Das Labor des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat bei der Untersuchung einer vom Pflanzenschutzdienst NRW entnommenen Verdachtsprobe des Parallelhandel-Mittels Zako (GP-Nummer: 034145-00/039, Chargennummer: 20230216, Herstellungsdatum: FEB/2023) Abweichungen in der Zusammensetzung festgestellt. Das Referenzmittel ist Bandur (034145-00).
Der eigentlich darin enthaltene Wirkstoff Aclonifen konnte nicht nachgewiesen werden, jedoch zwei andere herbizide Wirkstoffe, Atrazin und Metribuzin. Der Wirkstoff Atrazin ist in der EU nicht genehmigt.
Gebinde mit dieser Chargennummer dürfen nicht in Verkehr gebracht und angewendet werden, da sie nicht von der Zulassung abgedeckt sind.
Bei einer Anwendung des Mittels mit der genannten Charge können Pflanzenschäden auftreten.
Bestände des Mittels mit der genannten Chargennummer sollten dem zuständigen Pflanzenschutzdienst gemeldet werden. Kulturpflanzenschäden sollten ebenfalls an den Pflanzenschutzdienst gemeldet werden.
Zur BVL-Fachmeldung vom 05.06.2023
BELOUKHA: Zulassungserweiterung nach Artikel 51 in diversen Kulturen im Acker-, Obst- , Gemüse- und Zierpflanzenbau
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Das BVL gibt die Erweiterung der Zulassung nach Art. 51 der Verordnung (EG) 1107/2009 für BELOUKHA (008528-00) in diversen Kulturen bekannt.
Einsatzgebiet Ackerbau
- 05-010: in Kohlrübe, Markstammkohl, Speiserüben, (Stoppelrübe, Mairübe etc.) gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter
Einsatzgebiet Gemüsebau
- 05-007: in frische Kräuter, Teekräuter, Gewürzkräuter, Arzneipflanzen gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter (vor der Saat / vor dem Pflanzen)
- 05-011: in frische Kräuter, Teekräuter, Gewürzkräuter, Arzneipflanzen, Möhre, Fruchtgemüse gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter (nach dem Auflaufen)
- 05-005: in frische Kräuter, Teekräuter, Gewürzkräuter, Arzneipflanzen, Möhre, Zwiebelgemüse, Feldsalat, Spinat, Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete), Buschbohne, Erbse gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter (nach der Saat / vor dem Auflaufen)
Einsatzgebiet Obstbau
- 05-002: in Beerenobst (ausgenommen:Erdbeere) zur Abtötung von Ruten (Bandbehandlung)
- 05-001: in Beerenobst (ausgenommen: Erdbeere) gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter (während der Vegetationsperiode)
- 05-004: in Steinobst zur Abtötung von Wurzelschossern (als Einzelpflanzenbehandlung)
- 05-003: in Steinobst gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter (während der Vegetationsperiode)
- 05-009: in Obstkulturen (Junganlagen) gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter (vor dem Pflanzen)
Einsatzgebiet Zierpflanzenbau
- 05-006: in Zierpflanzen (ausgenommen: Nordmann-Tanne) gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter (nach der Saat / vor dem Auflaufen)
BVL-Fachmeldung: Genehmigungen für den Parallelhandel für die Pflanzenschutzmittel LAMBADA und Pendulum widerrufen
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Genehmigungen für den Parallelhandel für die folgenden Pflanzenschutzmittel widerrufen:
- zum 20.12.2022: LAMBADA (GP-Nr. 024675-00/115), Referenzmittel Karate Zeon (024675-00)
- zum 12.05.2023: Pendulum (GP-Nr. 005958-00/043), Referenzmittel Stomp Aqua (005958-00)
Die Widerrufe gelten nur für die Mittel mit den angegebenen GP-Nummern.
Die Mittel sind damit nicht mehr verkehrsfähig und dürfen auch nicht mehr angewendet werden. Es wurde sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, so dass eventuelle Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben.
BVL-Fachmeldung vom 23.05.2023
BVL-Fachmeldung: Genehmigung für den Parallelhandel für das Pflanzenschutzmittel Goal widerrufen
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 9. Mai 2023 die Genehmigung für den Parallelhandel für das Pflanzenschutzmittel Goal (GP-Nr. 024353-00/089) widerrufen. Goal ist ein Parallelimport zu dem Referenzmittel SCORE (024353-00).
Der Widerruf gilt nur für das Mittel mit der angegebenen GP-Nummer.
Das Mittel ist damit nicht mehr verkehrsfähig und darf auch nicht mehr angewendet werden. Es wurde sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, so dass ein eventueller Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Zur BVL-Fachmeldung vom 12.05.2023
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